Vereinssatzung der
Spielvereinigung Glöttweng-Landensberg e.V.

Vorbemerkung:
Aus Gründen der Lesbarkeit sind im Satzungstext durchgängig aller Personen,
Funktionen und Amtsträgerbezeichnungen in der männlichen Form gefasst. Soweit
die männliche Form gewählt ist, sind damit sowohl weibliche, männliche wie auch
diverse Funktions- und Amtsträger angesprochen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Spielvereinigung Glöttweng-Landensberg e. V.“
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 89361 Landensberg und ist im Vereinsregister beimAmtsgericht Memmingen unter der Nr. VR 10182 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(4) Der Verein ist Mitglied des Bayerischen Landes-Sportverbandes e. V. und desBayerischen Fußballverbandes. Durch die Mitgliedschaft von Einzelpersonen zumVerein wird auch die Zugehörigkeit der Einzelpersonen zum Bayerischen Landes-Sportverband vermittelt.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinnedes Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlicheZwecke. Mittel des Vereins sowie etwaige Überschüsse werden nur fürsatzungsgemäße Zwecke verwendet. Die Mitglieder erhalten keine Anteile amÜberschuss und ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungenbegünstigen. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem Bayerischen Landes-Sportverband e. V., den betroffenen Fachverbänden sowie dem zuständigen Finanzamt für Körperschaften an.
§ 3 Vereinstätigkeit
(1) Die Verwirklichung des Vereinszwecks sieht der Verein insbesondere in:- Abhaltung eines geordneten Turn-, Sport- und Spielbetriebes.- Durchführung von Versammlungen, Vorträgen, Kursen sportlichen und kulturellenVeranstaltungen.- sachgemäße Ausbildung und Einsatz von Übungsleitern.- Instandhaltung des Sportplatzes und Vereinsheimes, sowie der Turn- undSportgeräte.
(2) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(3) Die Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erfolgt unter Berücksichtigung derBelange des Umwelt- und Naturschutzes, soweit dies ohne Beeinträchtigung eineseffizienten Sportbetriebes möglich ist.
§ 4 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
(1) Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt.
(2) Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeitenentgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen auch pauschalierten-Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
(3) Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Absatz (2) trifft der Vorstand mit dem Vereinsausschuss. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
(4) Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
(5) Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelleist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten,hauptamtlich Beschäftigte anzustellen.
(6) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
(7) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt,wenn die Aufwendungenmit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden.
(8) Vom Vorstand kann beschlossen werden, die Aufwandsentschädigung nach Absatz 2 und den Aufwendungsersatz nach Absatz 6 im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten auf Pauschalbeiträge und Pauschalsätze zu begrenzen.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
(2) Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer/ ihres gesetzlichen Vertretersnachweisen.
(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch den Vorstand.
(4) Mitglieder haben erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres passives Wahlrecht.Bei der Wahl der Jugendleitung beginnt das passive Wahlrecht mit Vollendung des 16. Lebensjahres. Die Bestellung eines Minderjährigen wird erst mit der Einwilligung der/desgesetzlichen Vertreters wirksam.
(5) Ernennung zum Ehrenmitglied/Ehrenvorstand: Mitglieder bzw. Vorstände können für langjährige, besondere und hervorragende Verdienste zum Ehrenmitglied und Vorstände zum Ehrenvorstand ernannt werden.Zur Ernennung ist eine 2/3 Mehrheit der erschienen und abstimmenden Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses erforderlich. Ehrenmitglieder bzw. der Ehrenvorstand sind beitragsfrei.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss und Tod. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft enden automatisch von dem Betroffenen ausgeübte Vereinsämter.
(2) Der Vereinsausstritt ist schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltungeiner Frist von einem Monat zu erklären.
(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden,
a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seiner Beitragspflicht nichtnachgekommen ist,
b) wenn das Mitglied in erheblicher Weise gegen den Vereinszweck verstößt,
c) wenn das Mitglied wiederholt in grober Weise gegen die Vereinssatzung und/oderOrdnungen bzw. gegen die Interessen des Vereins oder gegen Beschlüsseund/oder Anordnungen der Vereinsorgane verstößt.
d) wenn es sich unehrenhaft verhält, sowohl innerhalb als auch außerhalb des Vereinslebens.
e) wenn das Mitglied die Amtsfähigkeit (§ 45 StGB) verliert.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit dem Vereinsausschuss mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschlussbeschluss ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe die schriftliche Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig. Diese entscheidet als dann auf ihrer nächsten Mitgliederversammlung endgültig.
(5) Wenn es die Interessen des Vereins gebieten, kann der Vorstand den Beschluss fürvorläufig vollziehbar erklären.
(6) Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon jedoch unberührt.
§ 7 Beiträge
(1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag (Geldbeitrag) zu leisten. Der Jahresbeitrag sowie die Fälligkeit des Jahresbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Die Fälligkeit tritt ohne Mahnung ein. Einem Mitglied, das unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist, kann der Betrag gestundet oder für die Zeit der Notlage ganz oder teilweise erlassen werden. Über ein Stundungs- oder Erlassgesuch entscheidet der Vorstand.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung beschlossen werden. Diese darf das 5-fache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich. Die Beschlussfassung über die Umlagen und deren Fälligkeit erfolgt durch die Mitgliederversammlung.
(3) Abteilungen können durch die Abteilungsversammlungen Abteilungsbeiträge beschließen. Diese Beiträge bedürfen der Zustimmung des Vorstandes und des Vereinsausschusses.
(4) Jedes Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift mitzuteilen.
(5) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 8 Organe des Vereines

  • Vorstand
  • Vereinsausschuss
  • Mitgliederversammlung
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schatzmeister
– Schriftführer
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1.Vorsitzenden allein oder durch den 2.Vorsitzenden, den Schatzmeister und Schriftführer jeweils zu zweitvertreten. (Vorstand im Sinne des § 26 BGB).
(3) Der Vorstand und Vereinsausschuss werden durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Vorstand und Vereinsausschuss bleiben jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Vorstandsmitglieder können ihr Amt niederlegen, sofern dieses nicht zur Unzeit erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands und Vereinsausschusses vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied hinzu zu wählen. Wählbar sind nur Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(4) Der 1.Vorsitzende und der 2. Vorsitzende sind jeweils in geheimer Abstimmung zu wählen. Kann durch die Mitgliederversammlung kein rechtsfähiger Vorstand gewählt werden,so hat der zuletzt bestehende Vorstand die Aufgabe, dies umgehend dem zuständigen Registergericht sowie dem Bayerischen Landes-Sportverband und den betroffenen Sportfachverbänden anzuzeigen.
(5) Wiederwahl ist möglich.
(6) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl im Vereinsausschuss nicht besetzt werden kann. Das gilt jedoch nur bis zurnächsten Mitgliederversammlung.
(7) Der 1.Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, vertretungsweise der 2.Vorstand. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als € 5.000,00 für den Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als € 5.000,00 der vorherigen Zustimmung durch den Vorstand bedarf. Im Übrigen gibt sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit Geschäftsverteilung.
(8) Der Vorstand ist, unabhängig davon ob alle Vorstandsämter besetzt sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(9) Vorstandschaftsmitglieder nach § 9 und Vereinsausschussmitglieder nach § 10 können nur Vereinsmitglieder sein.
§ 10 Vereinsausschuss
(1) Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus dem Vorstand (§ 9):
1.Vorstand, 2.Vorstand, Kassierer und Schriftführer und folgenden weiteren Mitgliedern:
– den Abteilungsleitern und dem Stellvertreter
– dem Jugendleiter und dem Stellvertreter
– den Beisitzern (5 bis maximal 10)
Die Mitgliederversammlung kann mehrere Beisitzer für bestimmte Aufgabengebiete wählen.
(2) Der Vereinsausschuss tritt nach Bedarf zusammen, oder wenn ein Drittel seiner Mitglieder dies beantragt. Die Sitzungen werden durch den Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung durch ein anderes Vorstandsmitglied einberufen und geleitet.
(3) Weitere Aufgaben ergeben sich aus der Satzung. Durch Beschluss kann die Mitgliederversammlung weitergehende Einzelaufgaben übertragen.
§ 11 Vorstands- und Vereinsausschusssitzungen
(1) Die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses werden vom 1.Vorstand oder bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand zur Vorstandssitzung bzw. Vereinsausschusssitzung einberufen. Die Einladung hat schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von fünf Werktagen zu erfolgen. Die Schriftform ist auch bei einer Einladung per E-Mail an die zuletzt vom Mitglied anden Verein mitgeteilte E-Mail-Adresse gewahrt.
(2) Beschlüsse im Vereinsausschuss können nur gefasst werden, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen können auch unter Einsatz von Telefon oder Videokonferenzen, sowie mit Einsatz sonstiger geeigneter Medien abgehalten werden. Beschlüsse können auch außerhalb einer Sitzung auf jedem anderen Weg schriftlich, per E-Mail oder telefonisch gefasst werden, sofern sich alle Mitglieder mit der Art der Beschlussfassung und mit dem Inhalt des zu fassenden Beschlusses einverstanden erklären.
(3) Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von einem Fünftel der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand beantragt wird, oder wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
(2) Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt zwei Wochen vor dem Versammlungstermin durch den 1. Vorstand mit Bekanntmachung an der Vereinsinformationstafel auf der Webseite des Vereins und im Mitteilungsblatt der Gemeinde. Die vorgesehene Tagesordnung ist mitzuteilen, in der auch die zur Abstimmung gestellten Anträge ihrem wesentlichen Inhalt nach zu bezeichnen sind. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag einer Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Beschlüssen und Wahlen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltung wird als ungültige Stimme gezählt. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen der Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine geheime Abstimmung ist erforderlich, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
(7) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes und des Vereinsausschusses
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand der Tagesordnung sind.
(8) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 13 Kassenprüfung
(1) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines einschließlich der Kassen von Untergliederungen in rechnerischer und sachlicher Hinsicht. Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügungzu stellen. Über das Ergebnis ist jährlich in der Mitgliederversammlung zu berichten.
(2) Sonderprüfungen sind möglich.
(3) Scheidet ein Kassenprüfer während laufender Amtszeit aus, so wird die Kassenprüfung bis zum Ende der Wahlperiode von dem noch im Amt befindlichen Kassenprüfer durchgeführt.
§ 14 Abteilungen
(1) Für die im Verein betriebenen Sportarten können mit Genehmigung des Vorstandes und Vereinsausschusses rechtlich unselbstständige Abteilungen gebildet werden. Den Abteilungen steht nach Maßgabe der Beschlüsse des Vereinsausschusses das Recht zu, in ihrem eigenen sportlichen Bereich tätig zu sein. Die Vereinssatzung gilt für alle Abteilungen des Vereins.
(2) Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
§15 Haftung
(1) Ehrenamtlich Tätige und Organe oder Amtsträger, deren Vergütung die in § 3 Nr. 26und § 3 Nr. 26 a EStG vorgesehenen Höchstgrenzen im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leichtfahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, aus der Teilnahme bei Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.
§ 16 Datenschutz
Den Datenschutz regelt die Datenschutzverordnung des Vereins. Die Datenschutzverordnung wurde vom Vorstand mit dem Vereinsausschuss beschlossen.
§17 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung mit Angabe der Tagesordnung „Auflösung des Vereins“ beschlossen werden. Zur Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden Geschäfte abzuwickeln haben.
(2) Das nach Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke verbleibende Vermögen fällt an die Gemeinde Landensberg mit der Maßgabe, es wiederum unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden.
§ 18 Inkrafttreten
Diese Satzungsneufassung wurde in der Mitgliederversammlung am 27. März 2022 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.